Satzung der Naturforschenden Gesellschaft der Oberlausitz e.V.
Fassung vom 9. März 2024
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen
NATURFORSCHENDE GESELLSCHAFT DER OBERLAUSITZ e.V.
(abgekürzt NfGOL)
(2) Er hat seinen Sitz in Görlitz und ist in das Vereinsregister unter der Nummer VR 6243 eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Die am 22.9.1990 gegründete Naturforschende Gesellschaft der Oberlausitz (im folgenden als Gesellschaft bezeichnet) steht in der Tradition der 1811 gegründeten Ornithologischen, seit 1823 Naturforschenden Gesellschaft zu Görlitz, aus deren Nachfolge nach 1945 das Museum für Naturkunde Görlitz hervorging, sowie weiterer in der Oberlausitz zeitweise tätiger naturwissenschaftlicher Vereinigungen des 19. und 20. Jahrhunderts.
§ 2
Zweck des Vereins
A Die Gesellschaft fördert die Wissenschaft und Forschung. Das erreicht sie durch die
folgenden Ziele:
(1) Die Gesellschaft will durch ihre Tätigkeit dazu beitragen, die Natur der Oberlausitz in all ihren Details und Zusammenhängen, in ihrer Dynamik und ihren Veränderungen zu erforschen und zu verstehen. Dafür arbeiten ihre Mitglieder außer an eigenen Forschungsvorhaben an Kartierungen, Faunen, Floren und anderen wissenschaftlichen Programmen mit. Die Ergebnisse der naturkundlichen Forschung werden bei den Tagungen der Gesellschaft, in den jährlich erscheinenden Berichten der Gesellschaft und in anderen wissenschaftlichen und populärwissenschaftlichen Publikationen bekannt gemacht.
(2) Die Gesellschaft fördert in Fortsetzung der Tradition ihrer Vorgänger die Verbindung zwischen der professionellen naturwissenschaftlichen Forschung und der Freizeitforschung. Dies kommt in besonderer Weise in der engen und vielseitigen Zusammenarbeit mit dem Senckenberg Museum für Naturkunde Görlitz zum Ausdruck. Diese Verbindung sichert für die Gesellschaft die nachhaltige Bewahrung der Sammlungen und wissenschaftlichen Ergebnisse und stellt die Verbindung zur nationalen und internationalen Gemeinschaft der Wissenschaftler und zu anderen Forschungseinrichtungen her.
(3) Die Gesellschaft ist darüber hinaus bestrebt, alle Kenner, Bearbeiter und Interessenten der Oberlausitzer Naturkunde für einen intensiven Austausch zusammenzuschließen. Sie will einen Mittelpunkt für den entsprechenden geistigen Austausch, für einschlägige Veröffentlichungen und für die Öffentlichkeitsarbeit in Naturforschung und Naturschutz bilden. Auch hierfür pflegt sie die Verbindung mit dem Senckenberg Museum für Naturkunde Görlitz und anderen wissenschaftlichen und fachlichen Einrichtungen auf dem Gebiet der Naturkunde. Die Gesellschaft gibt eine eigene Publikationsreihe als Jahresberichte und Supplemente heraus und fördert auch anderweitig die Veröffentlichung von Arbeiten über die Natur der Oberlausitz. Ihre Tätigkeit vollzieht sich durch Tagungen, Vorträge aus allen naturwissenschaftlichen Gebieten, Exkursionen und die gezielte Bearbeitung naturwissenschaftlicher Fragen durch Einzelpersonen oder Arbeitsgruppen.
B Die Gesellschaft fördert den Naturschutz und die Landschaftspflege. Das erreicht sie durch die folgenden Ziele:
(1) Die Gesellschaft und ihre Mitglieder bringen ihr Wissen in die gesellschaftliche Diskussion um die Entwicklung und Gestaltung sowie den Schutz der Naturräume und -schätze der Oberlausitz ein.
(2) Die Ergebnisse der Forschung der Mitglieder können auch den Behörden verfügbar gemacht werden, als Grundlage für sachkundige Entscheidungen über Natur- und Landschaftsschutz sowie für Aufgaben der Regional- und Landschaftsplanung.
(3) Die Gesellschaft und ihre Mitglieder geben fachliche Stellungnahmen ab bei Bauvorhaben, zu Regional- und Gebietsplanungen und weiteren öffentlichen oder privaten Eingriffen in den Natur- und Landschaftshaushalt.
(4) Die Gesellschaft und ihre Mitglieder wirken an Maßnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes mit, z. B. an Zucht- und Erhaltungsprogrammen, an Gebietspflege in Schutzgebieten und anderes mehr.
C Die Gesellschaft fördert die Erziehung und Volksbildung.
(1) Dieses Ziel erreichen die Gesellschaft und ihre Mitglieder mit ihren Veröffentlichungen, Veranstaltungen, Tagungen sowie der Mitwirkung an der Jugendarbeit, z. B. durch die Organisation von Spezialistenlagern oder durch die Unterstützung von Kinder- und Jugendarbeitsgemeinschaften.
D Die Gesellschaft ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft an Mitglieder sind ausgeschlossen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung dies zulassen.
§ 4
Mitgliedschaft und Beiträge
(1) Die Gesellschaft besteht aus:
- A. Ordentlichen Mitgliedern, das sind
- a) jährlich Beitrag zahlende Mitglieder,
- b) fördernde Mitglieder,
- c) Mitglieder auf Lebenszeit,
- d) Ehrenmitglieder.
- B. Korrespondierenden Mitgliedern.
- C. Korporativen Mitgliedern.
(2) Die gleichzeitige Ausübung mehrerer Arten der Mitgliedschaft ist zulässig.
(3) Der jährliche Beitrag ist jeweils zum Beginn des Geschäftsjahres fällig. Die Beitragshöhe wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist im Voraus zu zahlen und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten.
(4) Fördernde Mitglieder zahlen regelmäßig ein Mehrfaches des Jahresbeitrages.
(5) Mitglieder auf Lebenszeit zahlen einen einmaligen Beitrag, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
(6) Mitglieder können natürliche Personen ab Vollendung des 16. Lebensjahres sein oder juristische Personen werden, z. B. handelsgerichtlich eingetragene Firmen.
(7) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Im Falle der Ablehnung steht dem Betroffenen Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Deren Entscheidung ist endgültig.
(8) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.
§ 5
Besondere Mitglieder
(1) Zum Korrespondierenden Mitglied können ernannt werden: außerhalb der Oberlausitz tätige Wissenschaftler und Laien, die sich Verdienste um die Naturkunde erworben haben und die mit der Naturforschenden Gesellschaft in regem Gedankenaustausch stehen. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand, auf Vorschlag des Ausschusses.
(2) Zu Ehrenmitgliedern können natürliche und juristische Personen, die sich im Sinne des § 2 dieser Satzung verdient gemacht oder die Zwecke der Gesellschaft in hervorragender Weise gefördert haben, vom Vorstand ernannt werden.
(3) Der Vorstand kann darüber hinaus jeweils einen langjährigen Vorsitzenden zum Ehrenvorsitzenden ernennen.
(4) Korporative Mitglieder können Institutionen, Vereine, Interessengemeinschaften und Verbände werden. Die gegenseitigen Rechte und Verpflichtungen werden in Kooperationsvereinbarungen festgelegt.
§ 6
Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
- a) durch Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 3 Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres,
- b) durch Ausschluss,
- c) durch Löschung der juristischen Person oder der eingetragenen Firma im Handelsregister,
- d) durch Tod.
(2) Der Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten die Gesellschaft schädigt oder die festgelegten Beiträge für mindestens zwei Jahre – trotz schriftlicher Mahnung – nicht gezahlt hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Vorstandsmitglieder. Der Ausschluss wird mit der Beschlussfassung wirksam.
(3) Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder Mitgliedern und dem Vorstand, die sich aus der Satzung oder aus zwischenmenschlicher Beziehung ergeben, ist vor Inanspruchnahme des ordentlichen Rechtsweges ein Schlichtungsverfahren durch den Vorstand durchzuführen.
§ 7
Organe der Gesellschaft
Die Organe der Gesellschaft sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand sowie der Ausschuss.
§ 8
Mitgliederversammlung
(1) Die Jahreshauptversammlung ist die ordentliche Versammlung der Mitglieder und das oberste Organ der Gesellschaft. Sie tritt mindestens einmal jährlich zusammen und wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens 2 Wochen unter gleichzeitiger Angabe von Versammlungsort und -zeit und der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Sie soll spätestens bis zum 28. April nach Abschluss des vorangegangenen Geschäftsjahres stattfinden.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder der Gesellschaft dies unter schriftlicher Angabe der Gründe beantragt haben oder wenn der Vorstand dies mit Rücksicht auf die Belange der Gesellschaft für erforderlich hält.
(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung und die außerordentliche Mitgliederversammlung fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Ausnahmen gelten insoweit nur für Satzungsänderungen. Hier ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Ein Antrag auf Auflösung der Gesellschaft bedarf einer 3⁄4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(4) Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder im Sinne des § 4 Absatz (1) Buchstabe A) der Satzung. Ein Mitglied als juristische Person stimmt mit einer Stimme durch einen entsandten Vertreter. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Stimmenthaltungen der erschienenen Mitglieder zählen als Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(5) Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(6) Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes oder in eigener Initiative eine Erweiterung des Vorstandes um maximal zwei Personen bzw. Funktionen beschließen.
(7) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand im "Block". Die Funktionen im Vorstand werden in der konstituierenden Sitzung des Vorstandes verteilt.
(8) Anstelle einer Beschlussfassung in einer ordentlichen Mitgliederversammlung können Beschlüsse sowie Wahlen und Satzungsänderungen auch in schriftlicher Form gefasst werden. Ein solcher Beschluss gilt als gefasst, wenn die Beschlussvorlage allen Mitgliedern übersandt wurde und nach einer Frist von vier Wochen mit einfacher oder – soweit in der Satzung vorgeschrieben – mit qualifizierter Mehrheit der abgegebenen Stimmen diesem Beschluss zugestimmt wurde.
(9) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
- die Genehmigung der Jahresrechnung
- die Wahl des Vorstandes
- die Entlastung des Vorstands
- Satzungsänderungen
- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Anträge des Vorstands und der Mitglieder
- Berufungen abgelehnter Bewerber
- die Auflösung des Vereins.
§ 9
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
- a) dem Vorsitzenden,
- b) zwei Stellvertretern,
- c) dem Schatzmeister und
- d) dem Schriftführer.
Diese Personen bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Vorstand kann entsprechend § 8 (6) durch Beschluss der Mitgliederversammlung um bis zu zwei weitere Personen bzw. Funktionen erweitert werden.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die jeweils einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder vertreten.
(4) Die Einzelvertretung gilt nicht für Grundstücksgeschäfte oder Geschäfte mit einem Wert über 5.000,00 EUR. In diesen Fällen wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter immer der Vorsitzende oder einer der Stellvertreter, nach außen vertreten.
(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig. Die ausscheidenden Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte bis zur Übernahme durch den jeweiligen Nachfolger weiter.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder und davon entweder der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter anwesend sind.
(7) Der Vorstand trifft Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
§ 10
Der Ausschuss
(1) Dem Ausschuss gehören die Mitglieder des Vorstandes, der Direktor des Senckenberg Museums für Naturkunde Görlitz oder sein Beauftragter sowie die Vorsitzenden der einzelnen Gesellschaftszweige an. Weiterhin werden bis zu 15 Beisitzer durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Ausschuss kann erforderlichenfalls Beisitzer kooptieren und Vorsitzende von Gesellschaftszweigen berufen und abberufen.
(2) Der Ausschuss berät und unterstützt den Vorstand in fachlichen und organisatorischen Fragen. Er unterstützt die Projektarbeit der Gesellschaft. Er schlägt neue Projekte und Vorhaben vor, gibt fachliche Anregungen und hat das Vorschlagsrecht für korrespondierende und Ehrenmitglieder.
§ 11
Gesellschaftszweige
Gruppen von Mitgliedern können sich nach fachlicher Spezialisierung oder gebietsweise zu Gesellschaftszweigen zusammenschließen, ohne einen rechtlich selbständigen Verein zu bilden. Weiterhin können besonders fachlich geeignete Personen oder Personengruppen im beiderseitigen (Forschungs-) Interesse kooptiert werden, ohne die Mitgliedschaft zu erwerben.
§ 12
Rechnungsprüfung
(1) Die Jahreshauptversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren jeweils 2 Rechnungsprüfer. Mitglieder des Vorstandes können nicht zum Rechnungsprüfer gewählt werden.
(2) Die Rechnungsprüfer prüfen die Jahresabrechnung der Gesellschaft und erstatten der Jahreshauptversammlung Bericht.
§ 13
Auflösung
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
Im Falle der Auflösung, Aufhebung oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes der Gesellschaft fällt das Gesellschaftsvermögen an das Senckenberg Museum für Naturkunde Görlitz. Dieses hat das angefallene Vermögen nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke unter Berücksichtigung der bisherigen Aufgaben der Gesellschaft zu verwenden.
§ 14
Schlussbestimmungen
Diese Satzung wurde beschlossen durch Zustimmung der Mitglieder bei der Jahrestagung 2024 in Görlitz am 9. März 2024.
Mit der Eintragung dieser Satzung in das Vereinsregister erlischt die bisherige Satzung der Naturforschenden Gesellschaft der Oberlausitz e.V.